§ 35 37. BImSchV
Widerruf der Anerkennung
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Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
- 2.
- die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Suchhilfen: Zertifizierungsstelle Pflichten, Zertifizierungsstelle Auskunftspflicht, Zertifizierungsstelle Mitwirkungspflicht, Zertifizierungsstelle Duldungspflicht