§ 37 37. BImSchV
Führen von Verzeichnissen
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Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. Das Verzeichnis muss die Namen, die Anschriften und die Registriernummern der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
Suchhilfen: Zertifikatsverzeichnis führen, Lieferantenliste erstellen, Schnittstellenregister pflegen, Zertifikatsverweigerung dokumentieren, Zertifikatsentzug nachweisen, Zertifizierungsstelle Register, stellen, tifikatsverweigerung, weisen