§ 13 37. BImSchV
Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff
↗ Links
- 1.
- aus Rohstoffen nach Anlage 1 zu der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen hergestellt worden ist und
- 2.
- den Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht.
(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus biogenem Wasserstoff nach Absatz 1 hergestellt worden sind, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. Hierbei gelten die Vorgaben des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640.
(3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sowie die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.
(4) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 mit dem Faktor 2 multipliziert.
- 1.
- mit dem Faktor 2 und
- 2.
- mit den im anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie
- 3.
- mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung.
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