§ 15 ZwVwV – Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

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(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
1.
Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
2.
andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
1.
Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
2.
öffentliche Lasten;
3.
Zahlungen an die Gläubiger;
4.
Gerichtskosten der Verwaltung;
5.
Vergütung des Verwalters;
6.
andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZwVwV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. April 2024