§ 15 ZwVwV – Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
- 1.
- Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
- 2.
- andere Einnahmen.
(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.
(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
- 1.
- Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
- 2.
- öffentliche Lasten;
- 3.
- Zahlungen an die Gläubiger;
- 4.
- Gerichtskosten der Verwaltung;
- 5.
- Vergütung des Verwalters;
- 6.
- andere Ausgaben.
(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZwVwV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. April 2024