§ 14 ZwVwV – Buchführung der Zwangsverwaltung
(1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschussrechnung.
(2) Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrechnung) nach Kalenderjahren. Mit Zustimmung des Gerichts kann hiervon abgewichen werden.
(3) Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung legt der Verwalter Schlussrechnung in Form einer abgebrochenen Jahresrechnung.
(4) Nach vollständiger Beendigung seiner Amtstätigkeit reicht der Verwalter eine Endabrechnung ein, nachdem alle Zahlungsvorgänge beendet sind und das Konto auf Null gebracht worden ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZwVwV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. April 2024