§ 16 ZwVwV – Auskunftspflicht
Der Verwalter hat jederzeit dem Gericht oder einem mit der Prüfung beauftragten Sachverständigen Buchführungsunterlagen, die Akten und sonstige Schriftstücke vorzulegen und alle weiteren Auskünfte im Zusammenhang mit seiner Verwaltung zu erteilen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZwVwV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. April 2024