§ 6 ZVGEG
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die Bestimmung des Versteigerungstermins noch andere als die im § 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück enthalten soll.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVGEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026