§ 5 ZVGEG

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Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß dem Antrag auf Zwangsversteigerung ein Auszug aus einem Steuerbuch beigefügt werden soll.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVGEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026