§ 5 ZVGEG
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß dem Antrag auf Zwangsversteigerung ein Auszug aus einem Steuerbuch beigefügt werden soll.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVGEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026