§ 7 ZVGEG
Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen noch andere als die in den §§ 39, 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Veröffentlichungen der Terminsbestimmung zu erfolgen haben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVGEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026