§ 12 ZVGEG

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Die Landesgesetze können für die Fälle, in welchen bei der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung ein Aufgebotsverfahren erforderlich wird, die Art der Bekanntmachung des Aufgebots und die Aufgebotsfristen abweichend von den Vorschriften der §§ 435, 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVGEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026