§ 13 ZVGEG

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Soweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Sachverständige, die zum Zweck der Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung angehört werden, entsprechend anzuwenden sind, ist deren bis zum 15. Oktober 2016 geltende Fassung weiterhin maßgeblich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVGEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026