§ 11 ZVGEG

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Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung, unbeschadet des § 112 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, bestimmt werden, daß und nach welchen Grundsätzen der Wert des Grundstücks festgestellt werden soll.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVGEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026