§ 10 ZVGEG

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Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der Zwangsversteigerung für Gebote kommunaler Körperschaften sowie bestimmter Kreditanstalten und Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVGEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026