§ 6 ZVFV – Übergangsregelung
(1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte
- 1.
- Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,
- 2.
- Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
- 3.
- Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und
- 4.
- Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung
(2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVFV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 132
Ersetzt V 310-4-16 v. 23.8.2012 I 1822 (ZVFV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Mai 2026