§ 1 ZVFV – Einführung von Formularen

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(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.

(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.

(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.

(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt:
1.
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6,
2.
für Anträge nach Absatz 3
a)
wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der Anlage 7 und
b)
wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8.

Fußnoten

(+++ § 1: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVFV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 132

Ersetzt V 310-4-16 v. 23.8.2012 I 1822 (ZVFV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Mai 2026