§ 1 ZVFV – Einführung von Formularen
(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.
(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.
(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.
Fußnoten
(+++ § 1: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVFV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 132
Ersetzt V 310-4-16 v. 23.8.2012 I 1822 (ZVFV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Mai 2026