§ 5 ZVFV – Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle
(1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZVFV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 132
Ersetzt V 310-4-16 v. 23.8.2012 I 1822 (ZVFV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Mai 2026