§ 11 ZollKostV
Absehen von der Kostenerhebung
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Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.
Absehen von der Kostenerhebung
Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.