§ 10 ZollKostV – Verbundener Kostenbescheid

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Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZollKostV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. November 2021