§ 10 ZollKostV – Verbundener Kostenbescheid
Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZollKostV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. November 2021