§ 12 ZollKostV – Übergangsregelung

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(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2021 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2021 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2021 nicht vollständig abgeschlossen wurden.

(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2021 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZollKostV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. November 2021