§ 10 ZIV – Übergangszeitraum

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Deutschland übermittelt Belgien, Luxemburg und Österreich durch das Bundeszentralamt für Steuern Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung, auch wenn diese Staaten während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vorbehaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Richtlinie nicht anwenden müssen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZIV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722

Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026