§ 13 ZIV – Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
Zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer in den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich stellt das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers mit inländischem steuerlichen Wohnsitz eine Bescheinigung mit folgenden Angaben zur Vorlage bei seiner Zahlstelle aus:
- 1.
- Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifikationsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
- 2.
- Name und Anschrift der Zahlstelle;
- 3.
- Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722
Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026