§ 13 ZIV – Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren

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Zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer in den Staaten Belgien, Luxemburg und Österreich stellt das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers mit inländischem steuerlichen Wohnsitz eine Bescheinigung mit folgenden Angaben zur Vorlage bei seiner Zahlstelle aus:
1.
Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifikationsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
2.
Name und Anschrift der Zahlstelle;
3.
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZIV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722

Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026