§ 11 ZIV – Besteuerung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Die Erhebung einer Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich als Zahlstellenstaat steht einer Besteuerung der Erträge durch Deutschland als Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722
Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026