§ 5 ZESV – Vorsitz und Stellvertretung

📖 🔍

Die Mitglieder oder die stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder (§ 10 Abs. 4) wählen aus dem Kreis der Mitglieder eine Person für den Vorsitz (vorsitzendes Mitglied) und zwei Personen für die Stellvertretung. Die Wahl erfolgt für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für die Dauer der Mitgliedschaft. Die Wiederwahl ist zulässig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZESV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026