§ 4 ZESV – Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZESV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 29.3.2017 I 626
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026