§ 5 ZKBSV – Vorsitzender und Stellvertreter

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Die Mitglieder oder bei deren Abwesenheit ihre Stellvertreter wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKBSV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1996 I 1232;

zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 12.8.2019 I 1235

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026