§ 5 ZensVorbG 2011 – Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
- 1.
- Gegenwärtige Anschrift einschließlich amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 2.
- Sofern vorhanden, der gemeindeeigene Schlüssel der Straße,
- 3.
- Status der Wohnung nach alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung,
- 4.
- Tag des Beziehens der Wohnung,
- 5.
- Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- 6.
- Familienname,
- 7.
- Staatsangehörigkeiten,
- 8.
- Vorherige Anschrift,
- 9.
- Familienstand,
- 10.
- Tag der Geburt,
- 11.
- Geschlecht,
- 12.
- Geburtsort,
- 13.
- Geburtsstaat,
- 14.
- Geburtsort – Standesamt –,
- 15.
- Staat, aus dem der Zuzug erfolgt ist.
(2) Die Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder aus den Melderegistern elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 mit Stichtag 1. April 2010 innerhalb der folgenden vier Wochen.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen der Meldebehörden elektronisch an das Statistische Bundesamt.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 werden in einer Stichprobenorganisationsdatei beim Statistischen Bundesamt gespeichert. Sie wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Entwicklung von Stichprobenplänen und Hochrechnungsverfahren verwendet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZensVorbG 2011, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Oktober 2018