§ 3 ZensVorbG 2011 – Ortsverzeichnis

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(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.

(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:
1.
Geburtsorte,
2.
Geburtsstaaten,
3.
Geburtsorte – Standesamt –,
4.
Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZensVorbG 2011, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Oktober 2018