§ 3 ZensVorbG 2011 – Ortsverzeichnis
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.
(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:
- 1.
- Geburtsorte,
- 2.
- Geburtsstaaten,
- 3.
- Geburtsorte – Standesamt –,
- 4.
- Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZensVorbG 2011, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 3 G v. 8.7.2009 I 1781
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Oktober 2018