§ 10 MZG 2005
Datenübermittlung
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Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
- 1.
- Vor- und Familienname,
- 2.
- Geburtsjahr und -monat,
- 3.
- Geschlecht,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Familienstand,
- 6.
- bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.
Suchhilfen: Einwohnerdaten melden, Meldebehörde übermittelt Daten, Geburtsjahr Meldung, Familienstand übermitteln, Hauptwohnung melden, wohnerdaten