§ 10 MZG 2005

Datenübermittlung

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Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsjahr und -monat,
3.
Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

Suchhilfen: Einwohnerdaten melden, Meldebehörde übermittelt Daten, Geburtsjahr Meldung, Familienstand übermitteln, Hauptwohnung melden, wohnerdaten