§ 8 WStHAusbV – Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStHAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026