§ 8 WStHAusbV – Inhalt

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Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStHAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026