§ 7 WStHAusbV – Ziel und Zeitpunkt

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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStHAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026