§ 8 GoSiAusbV
Inhalt
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Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Suchhilfen: Lehrstoff Zwischenprüfung, Prüfung Ausbildungsrahmenplan, Zwischenprüfung Lernziele