Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
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Teil 2 Wärmeplanung und Wärmepläne
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Abschnitt 1 Pflicht zur Wärmeplanung
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Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
- § 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
- § 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
- § 8 Energieinfrastrukturplanungen
- § 9 Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
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Abschnitt 4 Durchführung der Wärmeplanung
- § 13 Ablauf der Wärmeplanung
- § 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
- § 15 Bestandsanalyse
- § 16 Potenzialanalyse
- § 17 Zielszenario
- § 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
- § 19 Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
- § 20 Umsetzungsstrategie
- § 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
- § 22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
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Abschnitt 5 Wärmeplan
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Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes; Transformation von Gasnetzen
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Teil 3 Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
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Teil 4 Schlussbestimmungen
- § 33 Verordnungsermächtigungen
- § 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
- § 34a Übergangsbestimmung
- § 35 Evaluation
- Anlage 1 (zu § 15) Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
- Anlage 2 (zu § 23) Darstellungen im Wärmeplan
- Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32