§ 6 WPG – Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle

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Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026