§ 24 WPG – Anzeige des Wärmeplans

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Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026