§ 24 WPG – Anzeige des Wärmeplans
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WPG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026