§ 30 WertAusglG
(1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet in folgender Fassung angewandt:
- "§ 1
(2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt:
- "Öffentlichen Mitteln stehen die Mittel gleich, mit denen die sowjetische Seite eine Sache finanziert hat, die sie mit einem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grundstück verbunden hat."
(3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwendung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WertAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013