§ 27 WertAusglG

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Endet ein Enteignungsverfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz, ohne daß die Rechtsverhältnisse an der Sache geregelt werden, so sind vom Zeitpunkt der Freigabe des Grundstücks an die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein nach § 2 des Landbeschaffungsgesetzes begründetes vertragliches Nutzungsverhältnis an dem Grundstück, so sind vom Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses an die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, wenn eine Sache vor Begründung des Nutzungsverhältnisses mit einem Grundstück verbunden worden ist und die Rechtsverhältnisse an ihr nicht bereits durch Vereinbarung geregelt worden sind.

Fußnoten

(+++ § 27: Im Beitrittsgebiet nicht anwendbar gem. § 30 Abs. 3 F. ab 1994-09-27 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WertAusglG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013