§ 1 WertAusglG

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Ist mit einem Grundstück, das durch eine Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, während der Dauer der Inanspruchnahme auf Veranlassung einer Besatzungsmacht oder der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Sache nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Fußnoten

(+++ § 1: Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. § 30 Abs. 1 F. ab 1994-09-27 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WertAusglG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013