§ 4 WeinfondsV – Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
3.
entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäftspapiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinfondsV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013