§ 5 WeinfondsV – Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinfondsV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013