§ 5 WeinfondsV – Zuständigkeiten

📖 🔍

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinfondsV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013