§ 2 WeinfondsV – Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinfondsV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013