§ 3 WeißzuckerBhV – Form der Verträge
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeißzuckerBhV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026