§ 1 WeißzuckerBhV – Anwendungsbereich

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Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeißzuckerBhV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026