§ 4 WeißzuckerBhV – Gewährung der Beihilfe

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(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster einzureichen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeißzuckerBhV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 97 G v. 22.12.2011 I 3044

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026