Art 3 WalfÜbkG
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände zuständig.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WalfÜbkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 361 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026