Art 2 WalfÜbkG

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlage des Übereinkommens nach dessen Artikel V, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WalfÜbkG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 361 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026