Art 4 WalfÜbkG
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens in der am Tage seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WalfÜbkG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 361 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026