§ 18 VKFV – Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung

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Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKFV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026