§ 10 VKFV – Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung

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Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amtshilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingesetzt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKFV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026