§ 19 VKFV – Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VKFV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2024 I Nr. 376
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026