§ 13a VermVerkProspV – Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, enthalten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VermVerkProspV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.8.2021 I 3917
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026